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   BFH, 30.09.2005 - XI B 140/04   

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https://dejure.org/2005,9182
BFH, 30.09.2005 - XI B 140/04 (https://dejure.org/2005,9182)
BFH, Entscheidung vom 30.09.2005 - XI B 140/04 (https://dejure.org/2005,9182)
BFH, Entscheidung vom 30. September 2005 - XI B 140/04 (https://dejure.org/2005,9182)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - XI B 140/04
    Dabei bietet das Sozialhilferecht eine das Existenzminimum quantifizierende Vergleichsebene: Das von der Einkommensteuer zu verschonende Existenzminimum darf den Betrag, den der Staat einem Bedürftigen im Rahmen staatlicher Fürsorge gewährt, jedenfalls nicht unterschreiten (BVerfG-Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174).
  • BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03

    Keine Verletzung von Art 3 Abs 1 GG durch Beschränkung der Anerkennung von

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - XI B 140/04
    Danach kommt es nicht darauf an, ob der Schulbesuch zum Bezug von Leistungen nach dem BAföG berechtigen kann, sondern darauf, ob die Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 2002 XI B 81/00, BFH/NV 2003, 467, bestätigt durch Nichtannahme-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- 2. Senat 3. Kammer vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 690).
  • BFH, 10.11.2004 - XI R 37/02

    Beschränkter Abzug von Vorsorgeaufwendungen - Familie mit vier Kindern

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - XI B 140/04
    Im Übrigen hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 10. November 2004 XI R 37/02 (BFH/NV 2005, 1024) für das Jahr 1999 entschieden, dass das Kindergeld bzw. der Kinderfreibetrag dem Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums im Falle einer Familie mit vier Kindern genüge.
  • BFH, 31.01.2005 - III B 59/04

    Grundsätzliche Bedeutung: Verfassungswidrigkeit - ausgelaufenes Recht

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - XI B 140/04
    Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so ist zur substantiierten Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage eine an den Vorgaben des GG sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des BVerfG und des BFH orientierte inhaltliche Auseinandersetzung erforderlich (BFH-Beschluss vom 31. Januar 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 77/94

    Schulgeld für den Besuch einer "Ersatzschule" ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - XI B 140/04
    Im Übrigen haben die Kläger auch nicht ansatzweise dargelegt, dass die von ihrer Tochter besuchte ... zu den in Art. 7 Abs. 4 GG genannten Schulen zählen könnte; der Gesetzgeber knüpft aber in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erkennbar an schulrechtliche Begriffe an, die durch Art. 7 Abs. 4 GG vorgeprägt und in den Gesetzen der Bundesländer, welche die staatliche Schulaufsicht über Schulen in freier Trägerschaft regeln, konkretisiert sind (vgl. BFH-Urteil vom 11. Juni 1997 X R 77/94, BFHE 183, 432, BStBl II 1997, 615).
  • BFH, 25.11.2002 - XI B 81/00

    SA, Schulgeld für volljähriges Kind

    Auszug aus BFH, 30.09.2005 - XI B 140/04
    Danach kommt es nicht darauf an, ob der Schulbesuch zum Bezug von Leistungen nach dem BAföG berechtigen kann, sondern darauf, ob die Schule tatsächlich als Ersatzschule genehmigt oder nach Landesschulrecht als allgemeinbildende Ergänzungsschule förmlich anerkannt ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. November 2002 XI B 81/00, BFH/NV 2003, 467, bestätigt durch Nichtannahme-Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- 2. Senat 3. Kammer vom 16. April 2004 2 BvR 88/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 690).
  • FG Schleswig-Holstein, 04.12.2008 - 3 K 28/06

    Steuerliche Freistellung des Existenzminimums

    Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesfinanzhof verworfen (Az. XI B 140/04).

    Soweit die Kläger für das Jahr 2000 die Berücksichtigung der Zahlung von Schulgeld geltend machen, folgt dies aus den Gründen des Urteils des erkennenden Senats vom 15. September 2004 (Az. 3 K 115/02), in welchem gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 26. April 2002 Bezug genommen wird, und aus denen der Anschlussentscheidung des BFH vom 30. September 2005 (Az. XI B 140/04).

  • BFH, 21.03.2007 - XI B 163/06

    NZB: Begründungsfrist

    Im Hinblick darauf, dass der BFH sich schon mehrfach mit der Frage der Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG befasst hat (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 2005 XI B 140/04, BFH/NV 2006, 285; Schmidt/Heinicke, EStG, 25. Aufl., § 10 Rz 170, m.w.N.), hätte die Klägerin darlegen müssen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für geboten gehalten wird.
  • FG Baden-Württemberg, 06.04.2006 - 8 K 57/03

    Zulässigkeit einer primär auf die Beseitigung einer grundsätzlichen

    Dies entscheiden die zuständigen Kultusbehörden der Länder mit Bindungswirkung für die Finanzämter, so dass es nur darauf ankommt, ob die Schule - nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch Hochschule - tatsächlich als Ersatzschule genehmigt ist (vgl. BFH-Beschluss vom 30. September 2005 XI B 140/04, BFH/NV 2006, 285 m. w. N.; BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 32/02, BFH/NV 2003, 599 m. w. N.).
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